Braunschweig. Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) hat die Klage mehrerer Personen gegen den Beschluss der Landessynode zur Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hat Synodenpräsident Gerhard Eckels (Braunschweig) die Mitglieder der Landessynode in einem Brief vom 30. Juni informiert. Ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen wurde der Antrag, das Verfahren an den Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zu verweisen.
In der Begründung heißt es, der Synodenbeschluss sei nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren gefasst und verkündet worden, auch nicht als Verordnung oder Satzung. Deshalb handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Kundgebung an die Gemeinden. Diese aber habe keine normative Wirkung und sei deshalb nicht Gegenstand der Normenkontrolle.
Eckels zitiert aus dem Schreiben des Gerichts, wonach der Beschluss als "prälegislatorische Proklamation" zu verstehen sei, "die zu unverbindlichen Lösungsversuchen einer neuen Problematik einlädt". Niemand könne verpflichtet werden, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, weder die Kirchengemeinde noch die Pfarrerinnen und Pfarrer. Jeder Funktionsträger könne "nach seinem subjektiven Ermessen die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vornehmen oder unterlassen".
Allerdings, so das Gericht weiter, könne der Synodenbeschluss zu einer Veränderung bisherigen liturgischen Gewohnheitsrechts führen, wenn er in der Praxis aufgegriffen werde. Dazu aber bedarf es nach Auffassung des Gerichts eines "magnus consensus", einer "qualifizierten Mehrheit der Landessynode sowie des Konsenses der übrigen verfassungsrechtlichen Leitungsorgane wie Landesbischof, Kirchenregierung und Landeskirchenamt".
In seinem Schreiben an die Synodalen verwahrt sich Eckels außerdem gegen die "Herabsetzung einzelner Synodaler" in der Widerspruchsbegründung der Kläger. Zudem begrüßt er, dass es diesen nicht gelungen sei, "zwischen den Landesbischof und das Kollegium auf der einen Seite und der Landessynode auf der anderen Seite einen Keil zu treiben". mic
Eckels zitiert aus dem Schreiben des Gerichts, wonach der Beschluss als "prälegislatorische Proklamation" zu verstehen sei, "die zu unverbindlichen Lösungsversuchen einer neuen Problematik einlädt". Niemand könne verpflichtet werden, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, weder die Kirchengemeinde noch die Pfarrerinnen und Pfarrer. Jeder Funktionsträger könne "nach seinem subjektiven Ermessen die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vornehmen oder unterlassen".
Allerdings, so das Gericht weiter, könne der Synodenbeschluss zu einer Veränderung bisherigen liturgischen Gewohnheitsrechts führen, wenn er in der Praxis aufgegriffen werde. Dazu aber bedarf es nach Auffassung des Gerichts eines "magnus consensus", einer "qualifizierten Mehrheit der Landessynode sowie des Konsenses der übrigen verfassungsrechtlichen Leitungsorgane wie Landesbischof, Kirchenregierung und Landeskirchenamt".
In seinem Schreiben an die Synodalen verwahrt sich Eckels außerdem gegen die "Herabsetzung einzelner Synodaler" in der Widerspruchsbegründung der Kläger. Zudem begrüßt er, dass es diesen nicht gelungen sei, "zwischen den Landesbischof und das Kollegium auf der einen Seite und der Landessynode auf der anderen Seite einen Keil zu treiben". mic